Sozialhilfe | Beschwerde
Erwägungen (7 Absätze)
E. 3 Mit Gesuch vom 5. September 2016 erbat die Heimbewohnerin A._____ die frühere Wohnortsgemeinde um öffentliche Unterstützung ab dem
1. August 2016.
E. 4 Mit Entscheid vom 16. Dezember 2016 gewährte die Gemeinde X._____ A._____ die öffentliche Unterstützungshilfe ab dem 1. August 2016 in der Höhe von im Schnitt Fr. 3‘011.-- pro Monat; befristet vorerst auf 12 Mona- te (Ziff. 1 und 2). A._____ wurde aufgefordert, ihren Anspruch aus Ziff. 11 des Abtretungsvertrags gegenüber ihrem Sohn und ihrer Tochter umge- hend durchzusetzen. Alternativ könnte eine Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Sohn/der Tochter geschlossen werden (Ziff. 3). A._____ habe allfällig bevorschusste Ansprüche an die Gemeinde abzu- treten (Ziff. 4). Zur Begründung wurde vorgebracht, die Kinder hätten sich im Abtretungsvertrag verpflichtet, für die Unterstützungsleistungen ihrer heimbedürftigen Mutter aufzukommen.
- 3 - Diese vertragliche Unterstützungsverpflichtung gehe der Sozialhilfe vor. Die Leistungen der Gemeinde seien als Vorschuss zu betrachten. A._____ sei verpflichtet, ihren Anspruch gegenüber den Kindern durchzu- setzen. Alternativ könne eine Vereinbarung zwischen der Gemeinde und den Kindern geschlossen werden. Die Kinder hätten je zur Hälfte für das Manko einzustehen, begrenzt bis zur Höhe des errechneten Vermögens- verzichts laut EL-Durchführungsstelle (hier: Fr. 87‘733.-- pro Kind). An- dernfalls müssten diese Beträge A._____ angerechnet und deren öffentli- che Unterstützung für die Kosten des Heimaufenthaltes eingestellt bzw. entsprechend gekürzt werden.
E. 5 Am 6. Januar 2017 kam es zu einer Vereinbarung zwischen der Gemein- de und dem Sohn von A._____, worin sich dieser zur hälftigen Übernah- me der zu leistenden Unterstützung verpflichtete, begrenzt bis maximal Fr. 87‘733.--. Die Tochter unterzeichnete die Vereinbarung nicht.
E. 6 Mit Beschwerde vom 25. Januar 2017 setzte sich A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen den Entscheid der Gemeinde vom 16. De- zember 2016 zur Wehr, wobei sie die Aufhebung der Ziff. 3 und 4 des Entscheids bzw. eventuell die Feststellung deren Nichtigkeit beantragte. Ausserdem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege (URP) zu gewähren. Tatsache sei, dass mit dem Sohn mittlerweile eine Vereinbarung ge- schlossen worden sei, die Tochter aber die Unterstützung ablehne. Der zivilrechtliche Unterstützungsanspruch gegenüber den Kindern gehe von Gesetzes wegen auf das sozialhilfeleistende Gemeinwesen über. Eine weitere Abtretung sei weder möglich noch nötig, weshalb Ziff. 4 aufzuhe- ben sei. Die Beschwerdeführerin könne und müsse aufgrund des Überg- angs der Ansprüche an die Gemeinde keine Unterstützungsleistungen bei ihren Kindern einfordern. Hierfür sei nun die Gemeinde zuständig, womit auch Ziff. 3 aufzuheben sei.
- 4 -
E. 7 In ihrer Vernehmlassung vom 15. Februar 2017 beantragte die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Der Vermögens- verzicht der Beschwerdeführerin sei durch die EL-Durchführungsstelle im Jahre 2013 auf insgesamt Fr. 210‘466.-- beziffert worden, wobei eine jähr- liche Reduktion von Fr. 10‘000.-- vorzunehmen sei. Dieser Vermögens- verzicht habe zur Kürzung der EL und damit zur nicht mehr vollständigen Deckung der Heimkosten geführt. Die Beschwerdegegnerin stütze sich mit ihrem Entscheid auf den Abtretungsvertrag (Ziff. 11), worin sich die Kinder vertraglich zur Unterstützung der Beschwerdeführerin verpflichtet hätten. Es fänden damit nicht die Regeln der Verwandtenunterstützung nach dem privatrechtlichen Zivilgesetzbuch (ZGB) Anwendung. Die Leis- tungspflicht der eigenen Kinder gehe der öffentlichen Sozialhilfe vor, wes- halb die Beschwerdegegnerin nur einen Vorschuss leiste. Die Tochter lehne die Unterstützung ihrer Mutter auch nicht ab. Sie habe diese münd- lich und per E-Mail zugesagt, allerdings die Vereinbarung nicht unter- zeichnet.
E. 8 In der Replik vom 27. Februar 2017 wurde noch geltend gemacht, dass sich aus dem Abtretungsvertrag (Ziff. 11) kein definitiv bestimmter An- spruch der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Kindern ergebe. Es wer- de dort lediglich die Verwandtenüberstützung gemäss ZGB konkretisiert. Es sei falsch, wenn sich die Beschwerdegegnerin nun lediglich auf die vertragliche Vereinbarung berufe. Ihre Ansprüche gingen von Gesetzes wegen auf die Beschwerdegegnerin über und diese habe dann gegenü- ber nicht leistenden Verwandten vorzugehen. Die Tochter habe bis heute nichts geleistet und wolle nicht gleich viel bezahlen wie ihr Bruder, da sie weniger als ihr Bruder von der Vermögensabtretung profitiert habe.
E. 9 In der Duplik vom 10. März 2017 hielt die Beschwerdegegnerin noch fest, dass die Unterstützungspflicht im Abtretungsvertrag nur aufgeführt worden sei, weil es der Wille der Nachkommen gewesen sei, diese Leistungen im
- 5 - Eintretensfall zu übernehmen. Eine Wiederholung der gesetzlichen Rege- lung würde keinen Sinn machen. Auch habe die Tochter bestätigt, dass sie Rückerstattungen leisten werde. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössi- schem Recht endgültig sind. Der angefochtene Entscheid vom 16. De- zember 2016, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Sozialhilfe im Umfang von Fr. 3‘011.-- pro Monat ab dem 1. August 2016 – befristet vorerst auf 12 Monate – gewährte (Ziff. 1 und 2), enthielt zudem die Auf- forderung an die Beschwerdeführerin, die in Ziff. 11 des Abtretungsver- trags vom 21. Dezember 2012 zwischen der Beschwerdeführerin und ih- ren beiden Kindern eingegangene Verpflichtung der elterlichen Unterstüt- zungshilfe durchzusetzen. Alternativ könne die Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und den beiden Nachkommen abgeschlossen werden (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin habe allfällige bevorschusste Ansprüche an die Beschwerdegegnerin abzutreten (Ziff. 4). Mit den in Ziff. 3 und Ziff. 4 auferlegten Verpflichtungen der Beschwerdegegnerin konnte sich die Beschwerdeführerin nicht einverstanden erklären, wes- halb sie sich dagegen zur Wehr setzte. Der angefochtene Entscheid stellt damit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als Adressatin des Ent- scheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges
- 6 - Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 25. Januar 2017 ist daher einzutreten.
2. a) Nach Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung sowie auf die Mittel, welche für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht räumt einer hilfsbedürftigen Person einen gerichtlich durchsetzbaren An- spruch auf positive Leistungen des Staates ein. Als Garantie eines men- schenwürdigen Daseins ist das Grundrecht auf Existenzsicherung unan- tastbar, womit Schutzbereich und Kerngehalt zusammenfallen. Eine Kür- zung oder der Entzug verfassungsrechtlich geschützter Existenzmittel ist daher unzulässig (vgl. Art. 36 Abs. 4 BV; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 777 f.; THÜRER/AUBERT/MÜLLER [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, N 31 zu § 34). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gewährleistet das Grund- recht auf Sicherung minimaler Lebensbedingungen kein Mindesteinkom- men, sondern lediglich die Befriedigung elementarer Bedürfnisse, um auf menschenwürdige Weise überleben zu können. Dazu gehört Nahrung, Kleidung und Obdach sowie die medizinische Grundversorgung. Art. 12 BV beschränkt sich mit anderen Worten auf das für ein bescheidenes Da- sein Notwendige, um nicht auf der Strasse der Bettelei ausgesetzt zu sein (BGE 135 I 119 E.5.3 = Pra 2009 Nr. 107; BGE 130 I 71 E.4.1; MÜLLER, in: EHRENZELLER/SCHINDLER/SCHWEIZER/VALLENDER [Hrsg.], Die schweize- rische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gal- len 2014, Art. 12 N 5-10, S. 329 f.; KAUFMANN in: BIAGGINI/GÄCHTER/KIEN- ER [Hrsg], Staatsrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, § 41 N 27 S. 577). b) Nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kan- tonales Unterstützungsgesetz [UG]; BR 546.250) ist bedürftig, wer für
- 7 - seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln auf- kommen kann. Laut Art. 2 Abs. 1 Satz 1 UG bestimmt die zuständige So- zialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Bei der Bemessung des Unterstützungsbedarfs berücksichtigt die zuständige Sozialbehörde Versicherungsleistungen, andere Sozialzuschüsse sowie Zuwendungen Dritter (Art. 2 Abs. 3 UG). Dabei hat sie auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) abzu- stellen (Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Unterstützungsgesetz [ABzUG; BR 546.270]). Sozialhilfe ist grundsätzlich subsidiär (WIDMER JUDITH, Höhere Grenzwerte der Verwandtenunterstützung in der Sozialhil- fe, Jusletter vom 18. Mai 2009, Ziff. 2.3, Rz. 7, mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 16 4 vom 14. April 2016 E.2b, U 10 73 vom 10. Mai 2011 E.2d, U 13 6 vom
28. Mai 2013 E.2d). Das heisst, die Sozialhilfe muss nur dann gewährt werden, wenn sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann, oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Der Grundsatz der Subsidiarität (Vorrang der Selbsthilfe und/oder der finanzi- ellen Zuwendungen ‚Dritter‘ vor der öffentlicher Sozialhilfe bzw. der Unter- stützung durch die öffentliche Hand und damit letztlich des Steuerzahlers) gilt dabei immer in sachlicher Hinsicht, nicht aber zwangsläufig auch in zeitlicher Hinsicht (vgl. VGU U 12 131 vom 18. Juni 2013 E.4c). c) Nach Art. 5 Abs. 1 UG obliegt die Unterstützungspflicht grundsätzlich der politischen Gemeinde, in welcher die bedürftige Person ihren Wohnsitz hat. Die Bedürftige hat ihren Wohnsitz in der Gemeinde, in welcher sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 5 Abs. 2 UG). Begründung und Aufhebung des Wohnsitzes richten sich nach den Grundsätzen, die gemäss Zuständigkeitsgesetz im interkantonalen Ver- hältnis gelten (Art. 6 Abs. 1 UG). Der Eintritt in ein Alters- und Pflegeheim,
- 8 - in ein Spital oder in eine andere Einrichtung sowie die behördliche Unter- bringung einer volljährigen Person in Familienpflege vermögen den be- stehenden Unterstützungswohnsitz in der bisherig zuständigen Gemeinde allerdings nicht zu beenden (Art. 6 Abs. 3 UG; so bereits auch: VGU U 13 73 vom 15. April 2014 E.2b). d) Unter den in Art. 2 Abs. 3 UG aufgeführten „Zuwendungen Dritter“ fällt auch die Verwandtenunterstützung. Die Grundlage für die Verwandtenun- terstützung findet sich im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210). Nach Art. 328 Abs. 1 ZGB ist, wer in günstigen Verhältnissen lebt, verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. Nach Art. 329 Abs. 1 ZGB ist der Anspruch auf Unterstützung gegen die Pflichtigen in der Reihenfol- ge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnis- sen des Pflichtigen angemessen ist. Erhält die um Sozialhilfe nachsu- chende Person keine Unterstützung von Verwandten, so ist der mögli- cherweise geschuldete Verwandtenbeitrag als „nicht rechtzeitig erhältliche Hilfe von dritter Seite“ einzustufen (Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 3 UG) und das zuständige Gemeinwesen darf ihn nicht als Einnahme anrechnen (vgl. erneut VGU U 10 73 vom 10. Mai 2011 E.2d). Die SKOS-Richtlinien schreiben in diesem Zusammenhang vor, die Sozialhilfeorgane seien ver- pflichtet, den notwendigen Existenzbedarf auch dann sicherzustellen, wenn anderweitige Hilfe zwar im Prinzip beanspruchbar, aber nicht recht- zeitig verfügbar sei (Kapitel F.2). Art. 329 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 289 Abs. 2 ZGB sieht für diesen Fall vor, dass das Gemeinwesen in die Ansprüche der unterstützungsbedürftigen Person eintritt, falls es ent- sprechende Leistungen erbracht hat. Das Gemeinwesen kann später die Ansprüche auf Verwandtenunterstützung anstelle der bedürftigen Person gegenüber den pflichtigen Verwandten geltend machen (BGE 133 III 507 E.5.2; VGU U 13 6 vom 28. Mai 2013 E.2d).
- 9 - e) Gestützt auf die soeben zitierten Bestimmungen ergibt sich, dass bei der Beurteilung der Frage nach Gewährung von öffentlicher Unterstützung nicht die gleichen Voraussetzungen wie beim Entscheid der Sozialversi- cherungsanstalt bezüglich Ergänzungsleistungen gelten (vgl. BGE 134 I 65 E.3.3). Zwar bezwecken auch diese Leistungen gemäss Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen (ELG; SR 831.30) die Deckung des Exis- tenzbedarfs (Art. 2). Deren Berechnung richtet sich aber nach den Vorga- ben der Art. 9 ff. ELG und beschränkt sich auf Bezüger von Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) und über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) (s. Art. 4 ELG). Dabei regelt Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, dass Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerech- net werden. Demgegenüber sind die Gründe, die zur Hilfsbedürftigkeit der um öffentliche Unterstützung ersuchenden Person führten, im Hinblick auf Art. 12 BV irrelevant (BGE 134 I 65 E.3.3; s. VGU U 13 6 E.2c).
3. a) Hier ist im Wesentlichen die Auslegung von Ziff. 11 des Abtretungsver- trags vom 21. Dezember 2012 zwischen der Beschwerdeführerin und ih- ren Kindern umstritten und zu klären. Während sich die Beschwerdegeg- nerin einzig und allein auf diese vertragliche Verpflichtung in Ziff. 11 und nicht auf die Verwandtenunterstützung nach Art. 328 f. ZGB beruft, vertritt die Beschwerdeführerin demgegenüber die Meinung, es fänden hier die allgemeinen Regeln der Verwandtenunterstützung gemäss ZGB Anwen- dung, weshalb die betreffenden Ansprüche von Gesetzes wegen auf das Gemeinwesen bzw. die Beschwerdegegnerin übergegangen seien. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts lässt sich Ziff. 11 des Ab- tretungsvertrags zunächst entnehmen, dass sich die Parteien der Pro- blematik der möglichen kommenden Bedürftigkeit der dereinst betagten Mutter bewusst waren und dass die Abtretung – mit negativen finanziellen Folgen für die Beschwerdeführerin – als Vermögensverzicht qualifiziert
- 10 - werden könnte. Die volljährigen und erwachsenen Kinder verpflichteten sich für diesen Fall obligationär zur hälftigen Übernahme der notwendig werdenden Unterstützungszahlungen, weil offenbar auch beide gleicher- massen vom Abtretungsvertrag profitieren sollten. Ziff. 11 war somit aber nicht lediglich als Hinweis auf die Verwandtenunterstützung gemäss ZGB zu verstehen, so wie dies die Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt anführte. Aus dem Wortlaut von Ziff. 11 des Abtretungsvertrags ergibt sich vielmehr eindeutig, dass die Kinder für ein finanzielles Manko einste- hen wollen, und zwar unabhängig davon, ob auch die Kriterien der Ver- wandtenunterstützung (Freibetrag usw.) erfüllt wären, sondern einzig be- dingt durch bzw. „ausgelöst durch den vorliegenden Abtretungsvertrag“. Dies wird auch noch dadurch bestätigt, dass der Sohn – ohne dass eben die Kriterien gemäss ZGB geprüft worden wären – am 6. Januar 2017 ei- ne Vereinbarung zur hälftigen Übernahme der zu leistenden Unterstütz- ung an die Beschwerdeführerin unterzeichnete und seither Leistungen im zugesagten Umfang erbringt (s. im Sachverhalt Ziff. 5, hiervor). Auch die Tochter anerkennt grundsätzlich ihre Verpflichtung zur Leistung von Un- terstützungszahlungen an die Beschwerdeführerin, wobei offenbar bloss noch die genaue Höhe der monatlichen Leistungen festzulegen ist (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 3). Bestimmt wird die Dauer und Höhe der zu leistenden Beiträge dabei durch die durch die Abtretung ent- standenen Kürzungen der Ergänzungsleistungen. Die Beschwerdegegne- rin begrenzte daher zu Recht die geschuldeten Leistungen bis zur Höhe des errechneten Vermögensverzichts (s. Ziff. 3 im angefochtenen Ent- scheid: Vorempfang Fr. 87‘733.-- = Höchstsumme der je hälftigen Haftung für bevorschusste Sozialhilfe). Diese ‚Haftungsklausel‘ dauert aber nur so- lange und geht nur soweit, als die betagte und hilfsbedürftige Mutter (Be- schwerdeführerin) wegen der freiwillig vorgenommenen Vermögensabtre- tung in ein finanzielles Manko bei der Entrichtung der angefallenen Heim- kosten geraten ist. Mit der förmlichen Anerkennung der Kinder für die Un- terstützungspflicht der Mutter gestützt auf Ziff. 11 des Abtretungsvertrags
- 11 - ergibt sich aber, dass die Beschwerdegegnerin richtigerweise von einer vertraglichen (obligationären) Verpflichtung im Bedarfsfall zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausging und die Beschwerdegegnerin durfte daher auch verlangen, dass die Beschwerdeführerin auf die Durchsetzung der vertraglichen Vereinbarung pocht und diese falls notwendig gegenüber ih- ren Kindern auch zivilrechtlich durchsetzt. b) Hilfesuchende Personen können grundsätzlich selbst entscheiden, ob sie zuerst ein Gesuch an das zuständige Gemeinwesen stellen oder sich an ihre Verwandten wenden wollen. Daraus ergibt sich, dass die Beschwer- deführerin die benötigte finanzielle Unterstützung zwar direkt bei ihren beiden Kindern hätte einfordern können. Es stand ihr aber ebenfalls frei, zunächst Sozialhilfe bei der Beschwerdegegnerin zu beantragen, wie sie es hier effektiv getan hat. Vorliegend muss auch – nicht zuletzt aufgrund des Verhaltens der Tochter – davon ausgegangen werden, dass die nöti- ge (vollständige) Unterstützung durch die Verwandten wohl nicht rechtzei- tig erhältlich gewesen wäre, weshalb die Beschwerdegegnerin vorschuss- weise (vorerst) dafür einzustehen hatte (vgl. erneut VGU U 13 6 E.2d). Soweit die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im angefochte- nen Entscheid vom 16. Dezember 2016 in Ziff. 6 am Ende androhte, ihre Unterstützung einzustellen oder zu kürzen, falls die Beschwerdeführerin ihre Ansprüche gegenüber der Tochter nicht durchsetze, gilt es festzuhal- ten, dass die Beschwerdegegnerin hierzu natürlich nur berechtigt ist, falls diese Leistungen für die Beschwerdeführerin überhaupt einbringlich sind. Gerade dieser Sachverhalt muss von der Beschwerdegegnerin aber zunächst noch abgeklärt werden. Sollte die Tochter die (grundsätzlich an- erkannten) Leistungen weiterhin verweigern, obwohl die Beschwerdefüh- rerin ihren Anspruch geltend macht oder sich die Tochter trotz gegenteili- ger Ankündigung (Bg-act. 3) dennoch als nicht leistungsfähig erweisen, so müsste die Beschwerdegegnerin das finanzielle Manko für die anfal- lenden Heimkosten ebenfalls weiterhin (vorschussweise) selbst decken.
- 12 - Eine Sanktion gegenüber der Beschwerdeführerin – mittels Beitragsein- stellung oder Leistungskürzung – wäre in einem solchen Fall nicht zuläs- sig. In dieser Beziehung ist der angefochtene Entscheid folglich noch an- zupassen bzw. zu präzisieren, weshalb sich die Kritik der Beschwerdefüh- rerin zumindest insofern zum Teil als begründet und berechtigt erweist.
4. a) Der angefochtene Entscheid vom 16. Dezember 2016 ist demnach nicht in jeder Beziehung rechtens, was zu seiner Ergänzung und somit zur teil- weisen Gutheissung der Beschwerde vom 25. Januar 2017 im Sinne der Erwägungen (E.3b) führt. Im Übrigen (E.3a) ist die Beschwerde abzuwei- sen. b) Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu ¾ der überwiegend unterliegenden Beschwerdeführerin und zu ¼ der vorwiegend obsiegenden Beschwerde- gegnerin aufzuerlegen. c) Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege (URP) der Beschwerdeführerin wird gestützt auf Art. 76 Abs. 1 VRG entsprochen, zumal die Beschwerdeführerin unbestritten auf Ergänzungsleistungen zur ordentlichen AHV für die Bestreitung der Heimkosten angewiesen ist und sie aktuell zusätzlich Sozialhilfe im Umfang von Fr. 3‘011.-- pro Monat seit dem 1. August 2016 [befristet auf 12 Monate] bezieht. Nebst der offen- sichtlichen finanziellen Bedürftigkeit kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerde im vornherein als aussichtslos oder mutwillig hätte be- zeichnet werden müssen, womit die Voraussetzungen für die Gewährung der URP als erfüllt angesehen werden dürfen. Die anteilsmässig der Be- schwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten (¾) gehen daher zu Lasten der Gerichtskasse. Laut Art. 77 Abs. 1 VRG hat die Beschwerdeführerin die erlassenen Kosten zu erstatten, falls sich ihre Einkommens- und Ver-
- 13 - mögensverhältnisse dereinst tatsächlich noch verbessern sollten und sie zur Erstattung der Kosten imstande sein sollte. Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- gehen zu ¾ zulasten der A._____ (Fr. 600.--) und zu ¼ zulasten der Gemeinde X._____ (Fr. 200.--). Letztere hat ihren Anteil an den Gerichtskosten innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- a) In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Gerichtskosten zulasten von A._____ (Fr. 600.--) von der Gerichtskas- se übernommen. b) Sollten sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ dereinst verbessern und sie dazu in der Lage sein, hat sie das Erlassene (Fr. 600.--) zu erstatten (Art. 77 VRG).
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 10
3. Kammer Vorsitz Stecher Richter Audétat, Racioppi Aktuar Gross URTEIL vom 26. April 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
- 2 - 1. A._____ lebt seit April 2016 im Altersheim B._____; davor war sie in X._____ wohnhaft. Im Jahre 2013 übertrug sie ihr Wohnhaus an ihren Sohn durch teilweisen Verkauf sowie durch teilweisen Vorempfang an den Sohn und ihre Tochter. Diese Übertragung zu Lebzeiten führte bei A._____ zu einer Kürzung der Ergänzungsleistungen (EL) wegen Vermö- gensverzichts im Umfang des Vorempfangs und der Differenz zwischen Verkehrswert und Kaufpreis. 2. Im Abtretungsvertrag vom 21. Dezember 2012 zwischen A._____ und ihren Kindern (Sohn und Tochter) wurde in Ziff. 11 bestimmt: „Die Vertragsparteien treffen heute im weiteren folgende obligationäre Vereinbarung: Sollten dereinst bedingt durch einen Übertritt der Abtreterin in ein Alters- und Pflegeheim und ausgelöst durch den vorliegenden Abtretungsvertrag, Unterstützungszahlungen durch die Angehörigen nötig werden, verpflichten sich der Sohn und die Tochter zu glei- chen Teilen dafür aufzukommen.“ 3. Mit Gesuch vom 5. September 2016 erbat die Heimbewohnerin A._____ die frühere Wohnortsgemeinde um öffentliche Unterstützung ab dem
1. August 2016. 4. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2016 gewährte die Gemeinde X._____ A._____ die öffentliche Unterstützungshilfe ab dem 1. August 2016 in der Höhe von im Schnitt Fr. 3‘011.-- pro Monat; befristet vorerst auf 12 Mona- te (Ziff. 1 und 2). A._____ wurde aufgefordert, ihren Anspruch aus Ziff. 11 des Abtretungsvertrags gegenüber ihrem Sohn und ihrer Tochter umge- hend durchzusetzen. Alternativ könnte eine Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Sohn/der Tochter geschlossen werden (Ziff. 3). A._____ habe allfällig bevorschusste Ansprüche an die Gemeinde abzu- treten (Ziff. 4). Zur Begründung wurde vorgebracht, die Kinder hätten sich im Abtretungsvertrag verpflichtet, für die Unterstützungsleistungen ihrer heimbedürftigen Mutter aufzukommen.
- 3 - Diese vertragliche Unterstützungsverpflichtung gehe der Sozialhilfe vor. Die Leistungen der Gemeinde seien als Vorschuss zu betrachten. A._____ sei verpflichtet, ihren Anspruch gegenüber den Kindern durchzu- setzen. Alternativ könne eine Vereinbarung zwischen der Gemeinde und den Kindern geschlossen werden. Die Kinder hätten je zur Hälfte für das Manko einzustehen, begrenzt bis zur Höhe des errechneten Vermögens- verzichts laut EL-Durchführungsstelle (hier: Fr. 87‘733.-- pro Kind). An- dernfalls müssten diese Beträge A._____ angerechnet und deren öffentli- che Unterstützung für die Kosten des Heimaufenthaltes eingestellt bzw. entsprechend gekürzt werden. 5. Am 6. Januar 2017 kam es zu einer Vereinbarung zwischen der Gemein- de und dem Sohn von A._____, worin sich dieser zur hälftigen Übernah- me der zu leistenden Unterstützung verpflichtete, begrenzt bis maximal Fr. 87‘733.--. Die Tochter unterzeichnete die Vereinbarung nicht. 6. Mit Beschwerde vom 25. Januar 2017 setzte sich A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen den Entscheid der Gemeinde vom 16. De- zember 2016 zur Wehr, wobei sie die Aufhebung der Ziff. 3 und 4 des Entscheids bzw. eventuell die Feststellung deren Nichtigkeit beantragte. Ausserdem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege (URP) zu gewähren. Tatsache sei, dass mit dem Sohn mittlerweile eine Vereinbarung ge- schlossen worden sei, die Tochter aber die Unterstützung ablehne. Der zivilrechtliche Unterstützungsanspruch gegenüber den Kindern gehe von Gesetzes wegen auf das sozialhilfeleistende Gemeinwesen über. Eine weitere Abtretung sei weder möglich noch nötig, weshalb Ziff. 4 aufzuhe- ben sei. Die Beschwerdeführerin könne und müsse aufgrund des Überg- angs der Ansprüche an die Gemeinde keine Unterstützungsleistungen bei ihren Kindern einfordern. Hierfür sei nun die Gemeinde zuständig, womit auch Ziff. 3 aufzuheben sei.
- 4 - 7. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Februar 2017 beantragte die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Der Vermögens- verzicht der Beschwerdeführerin sei durch die EL-Durchführungsstelle im Jahre 2013 auf insgesamt Fr. 210‘466.-- beziffert worden, wobei eine jähr- liche Reduktion von Fr. 10‘000.-- vorzunehmen sei. Dieser Vermögens- verzicht habe zur Kürzung der EL und damit zur nicht mehr vollständigen Deckung der Heimkosten geführt. Die Beschwerdegegnerin stütze sich mit ihrem Entscheid auf den Abtretungsvertrag (Ziff. 11), worin sich die Kinder vertraglich zur Unterstützung der Beschwerdeführerin verpflichtet hätten. Es fänden damit nicht die Regeln der Verwandtenunterstützung nach dem privatrechtlichen Zivilgesetzbuch (ZGB) Anwendung. Die Leis- tungspflicht der eigenen Kinder gehe der öffentlichen Sozialhilfe vor, wes- halb die Beschwerdegegnerin nur einen Vorschuss leiste. Die Tochter lehne die Unterstützung ihrer Mutter auch nicht ab. Sie habe diese münd- lich und per E-Mail zugesagt, allerdings die Vereinbarung nicht unter- zeichnet. 8. In der Replik vom 27. Februar 2017 wurde noch geltend gemacht, dass sich aus dem Abtretungsvertrag (Ziff. 11) kein definitiv bestimmter An- spruch der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Kindern ergebe. Es wer- de dort lediglich die Verwandtenüberstützung gemäss ZGB konkretisiert. Es sei falsch, wenn sich die Beschwerdegegnerin nun lediglich auf die vertragliche Vereinbarung berufe. Ihre Ansprüche gingen von Gesetzes wegen auf die Beschwerdegegnerin über und diese habe dann gegenü- ber nicht leistenden Verwandten vorzugehen. Die Tochter habe bis heute nichts geleistet und wolle nicht gleich viel bezahlen wie ihr Bruder, da sie weniger als ihr Bruder von der Vermögensabtretung profitiert habe. 9. In der Duplik vom 10. März 2017 hielt die Beschwerdegegnerin noch fest, dass die Unterstützungspflicht im Abtretungsvertrag nur aufgeführt worden sei, weil es der Wille der Nachkommen gewesen sei, diese Leistungen im
- 5 - Eintretensfall zu übernehmen. Eine Wiederholung der gesetzlichen Rege- lung würde keinen Sinn machen. Auch habe die Tochter bestätigt, dass sie Rückerstattungen leisten werde. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössi- schem Recht endgültig sind. Der angefochtene Entscheid vom 16. De- zember 2016, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Sozialhilfe im Umfang von Fr. 3‘011.-- pro Monat ab dem 1. August 2016 – befristet vorerst auf 12 Monate – gewährte (Ziff. 1 und 2), enthielt zudem die Auf- forderung an die Beschwerdeführerin, die in Ziff. 11 des Abtretungsver- trags vom 21. Dezember 2012 zwischen der Beschwerdeführerin und ih- ren beiden Kindern eingegangene Verpflichtung der elterlichen Unterstüt- zungshilfe durchzusetzen. Alternativ könne die Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und den beiden Nachkommen abgeschlossen werden (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin habe allfällige bevorschusste Ansprüche an die Beschwerdegegnerin abzutreten (Ziff. 4). Mit den in Ziff. 3 und Ziff. 4 auferlegten Verpflichtungen der Beschwerdegegnerin konnte sich die Beschwerdeführerin nicht einverstanden erklären, wes- halb sie sich dagegen zur Wehr setzte. Der angefochtene Entscheid stellt damit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als Adressatin des Ent- scheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges
- 6 - Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 25. Januar 2017 ist daher einzutreten.
2. a) Nach Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung sowie auf die Mittel, welche für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht räumt einer hilfsbedürftigen Person einen gerichtlich durchsetzbaren An- spruch auf positive Leistungen des Staates ein. Als Garantie eines men- schenwürdigen Daseins ist das Grundrecht auf Existenzsicherung unan- tastbar, womit Schutzbereich und Kerngehalt zusammenfallen. Eine Kür- zung oder der Entzug verfassungsrechtlich geschützter Existenzmittel ist daher unzulässig (vgl. Art. 36 Abs. 4 BV; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 777 f.; THÜRER/AUBERT/MÜLLER [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, N 31 zu § 34). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gewährleistet das Grund- recht auf Sicherung minimaler Lebensbedingungen kein Mindesteinkom- men, sondern lediglich die Befriedigung elementarer Bedürfnisse, um auf menschenwürdige Weise überleben zu können. Dazu gehört Nahrung, Kleidung und Obdach sowie die medizinische Grundversorgung. Art. 12 BV beschränkt sich mit anderen Worten auf das für ein bescheidenes Da- sein Notwendige, um nicht auf der Strasse der Bettelei ausgesetzt zu sein (BGE 135 I 119 E.5.3 = Pra 2009 Nr. 107; BGE 130 I 71 E.4.1; MÜLLER, in: EHRENZELLER/SCHINDLER/SCHWEIZER/VALLENDER [Hrsg.], Die schweize- rische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gal- len 2014, Art. 12 N 5-10, S. 329 f.; KAUFMANN in: BIAGGINI/GÄCHTER/KIEN- ER [Hrsg], Staatsrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, § 41 N 27 S. 577). b) Nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kan- tonales Unterstützungsgesetz [UG]; BR 546.250) ist bedürftig, wer für
- 7 - seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln auf- kommen kann. Laut Art. 2 Abs. 1 Satz 1 UG bestimmt die zuständige So- zialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Bei der Bemessung des Unterstützungsbedarfs berücksichtigt die zuständige Sozialbehörde Versicherungsleistungen, andere Sozialzuschüsse sowie Zuwendungen Dritter (Art. 2 Abs. 3 UG). Dabei hat sie auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) abzu- stellen (Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Unterstützungsgesetz [ABzUG; BR 546.270]). Sozialhilfe ist grundsätzlich subsidiär (WIDMER JUDITH, Höhere Grenzwerte der Verwandtenunterstützung in der Sozialhil- fe, Jusletter vom 18. Mai 2009, Ziff. 2.3, Rz. 7, mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 16 4 vom 14. April 2016 E.2b, U 10 73 vom 10. Mai 2011 E.2d, U 13 6 vom
28. Mai 2013 E.2d). Das heisst, die Sozialhilfe muss nur dann gewährt werden, wenn sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann, oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Der Grundsatz der Subsidiarität (Vorrang der Selbsthilfe und/oder der finanzi- ellen Zuwendungen ‚Dritter‘ vor der öffentlicher Sozialhilfe bzw. der Unter- stützung durch die öffentliche Hand und damit letztlich des Steuerzahlers) gilt dabei immer in sachlicher Hinsicht, nicht aber zwangsläufig auch in zeitlicher Hinsicht (vgl. VGU U 12 131 vom 18. Juni 2013 E.4c). c) Nach Art. 5 Abs. 1 UG obliegt die Unterstützungspflicht grundsätzlich der politischen Gemeinde, in welcher die bedürftige Person ihren Wohnsitz hat. Die Bedürftige hat ihren Wohnsitz in der Gemeinde, in welcher sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 5 Abs. 2 UG). Begründung und Aufhebung des Wohnsitzes richten sich nach den Grundsätzen, die gemäss Zuständigkeitsgesetz im interkantonalen Ver- hältnis gelten (Art. 6 Abs. 1 UG). Der Eintritt in ein Alters- und Pflegeheim,
- 8 - in ein Spital oder in eine andere Einrichtung sowie die behördliche Unter- bringung einer volljährigen Person in Familienpflege vermögen den be- stehenden Unterstützungswohnsitz in der bisherig zuständigen Gemeinde allerdings nicht zu beenden (Art. 6 Abs. 3 UG; so bereits auch: VGU U 13 73 vom 15. April 2014 E.2b). d) Unter den in Art. 2 Abs. 3 UG aufgeführten „Zuwendungen Dritter“ fällt auch die Verwandtenunterstützung. Die Grundlage für die Verwandtenun- terstützung findet sich im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210). Nach Art. 328 Abs. 1 ZGB ist, wer in günstigen Verhältnissen lebt, verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. Nach Art. 329 Abs. 1 ZGB ist der Anspruch auf Unterstützung gegen die Pflichtigen in der Reihenfol- ge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnis- sen des Pflichtigen angemessen ist. Erhält die um Sozialhilfe nachsu- chende Person keine Unterstützung von Verwandten, so ist der mögli- cherweise geschuldete Verwandtenbeitrag als „nicht rechtzeitig erhältliche Hilfe von dritter Seite“ einzustufen (Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 3 UG) und das zuständige Gemeinwesen darf ihn nicht als Einnahme anrechnen (vgl. erneut VGU U 10 73 vom 10. Mai 2011 E.2d). Die SKOS-Richtlinien schreiben in diesem Zusammenhang vor, die Sozialhilfeorgane seien ver- pflichtet, den notwendigen Existenzbedarf auch dann sicherzustellen, wenn anderweitige Hilfe zwar im Prinzip beanspruchbar, aber nicht recht- zeitig verfügbar sei (Kapitel F.2). Art. 329 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 289 Abs. 2 ZGB sieht für diesen Fall vor, dass das Gemeinwesen in die Ansprüche der unterstützungsbedürftigen Person eintritt, falls es ent- sprechende Leistungen erbracht hat. Das Gemeinwesen kann später die Ansprüche auf Verwandtenunterstützung anstelle der bedürftigen Person gegenüber den pflichtigen Verwandten geltend machen (BGE 133 III 507 E.5.2; VGU U 13 6 vom 28. Mai 2013 E.2d).
- 9 - e) Gestützt auf die soeben zitierten Bestimmungen ergibt sich, dass bei der Beurteilung der Frage nach Gewährung von öffentlicher Unterstützung nicht die gleichen Voraussetzungen wie beim Entscheid der Sozialversi- cherungsanstalt bezüglich Ergänzungsleistungen gelten (vgl. BGE 134 I 65 E.3.3). Zwar bezwecken auch diese Leistungen gemäss Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen (ELG; SR 831.30) die Deckung des Exis- tenzbedarfs (Art. 2). Deren Berechnung richtet sich aber nach den Vorga- ben der Art. 9 ff. ELG und beschränkt sich auf Bezüger von Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) und über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) (s. Art. 4 ELG). Dabei regelt Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, dass Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerech- net werden. Demgegenüber sind die Gründe, die zur Hilfsbedürftigkeit der um öffentliche Unterstützung ersuchenden Person führten, im Hinblick auf Art. 12 BV irrelevant (BGE 134 I 65 E.3.3; s. VGU U 13 6 E.2c).
3. a) Hier ist im Wesentlichen die Auslegung von Ziff. 11 des Abtretungsver- trags vom 21. Dezember 2012 zwischen der Beschwerdeführerin und ih- ren Kindern umstritten und zu klären. Während sich die Beschwerdegeg- nerin einzig und allein auf diese vertragliche Verpflichtung in Ziff. 11 und nicht auf die Verwandtenunterstützung nach Art. 328 f. ZGB beruft, vertritt die Beschwerdeführerin demgegenüber die Meinung, es fänden hier die allgemeinen Regeln der Verwandtenunterstützung gemäss ZGB Anwen- dung, weshalb die betreffenden Ansprüche von Gesetzes wegen auf das Gemeinwesen bzw. die Beschwerdegegnerin übergegangen seien. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts lässt sich Ziff. 11 des Ab- tretungsvertrags zunächst entnehmen, dass sich die Parteien der Pro- blematik der möglichen kommenden Bedürftigkeit der dereinst betagten Mutter bewusst waren und dass die Abtretung – mit negativen finanziellen Folgen für die Beschwerdeführerin – als Vermögensverzicht qualifiziert
- 10 - werden könnte. Die volljährigen und erwachsenen Kinder verpflichteten sich für diesen Fall obligationär zur hälftigen Übernahme der notwendig werdenden Unterstützungszahlungen, weil offenbar auch beide gleicher- massen vom Abtretungsvertrag profitieren sollten. Ziff. 11 war somit aber nicht lediglich als Hinweis auf die Verwandtenunterstützung gemäss ZGB zu verstehen, so wie dies die Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt anführte. Aus dem Wortlaut von Ziff. 11 des Abtretungsvertrags ergibt sich vielmehr eindeutig, dass die Kinder für ein finanzielles Manko einste- hen wollen, und zwar unabhängig davon, ob auch die Kriterien der Ver- wandtenunterstützung (Freibetrag usw.) erfüllt wären, sondern einzig be- dingt durch bzw. „ausgelöst durch den vorliegenden Abtretungsvertrag“. Dies wird auch noch dadurch bestätigt, dass der Sohn – ohne dass eben die Kriterien gemäss ZGB geprüft worden wären – am 6. Januar 2017 ei- ne Vereinbarung zur hälftigen Übernahme der zu leistenden Unterstütz- ung an die Beschwerdeführerin unterzeichnete und seither Leistungen im zugesagten Umfang erbringt (s. im Sachverhalt Ziff. 5, hiervor). Auch die Tochter anerkennt grundsätzlich ihre Verpflichtung zur Leistung von Un- terstützungszahlungen an die Beschwerdeführerin, wobei offenbar bloss noch die genaue Höhe der monatlichen Leistungen festzulegen ist (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 3). Bestimmt wird die Dauer und Höhe der zu leistenden Beiträge dabei durch die durch die Abtretung ent- standenen Kürzungen der Ergänzungsleistungen. Die Beschwerdegegne- rin begrenzte daher zu Recht die geschuldeten Leistungen bis zur Höhe des errechneten Vermögensverzichts (s. Ziff. 3 im angefochtenen Ent- scheid: Vorempfang Fr. 87‘733.-- = Höchstsumme der je hälftigen Haftung für bevorschusste Sozialhilfe). Diese ‚Haftungsklausel‘ dauert aber nur so- lange und geht nur soweit, als die betagte und hilfsbedürftige Mutter (Be- schwerdeführerin) wegen der freiwillig vorgenommenen Vermögensabtre- tung in ein finanzielles Manko bei der Entrichtung der angefallenen Heim- kosten geraten ist. Mit der förmlichen Anerkennung der Kinder für die Un- terstützungspflicht der Mutter gestützt auf Ziff. 11 des Abtretungsvertrags
- 11 - ergibt sich aber, dass die Beschwerdegegnerin richtigerweise von einer vertraglichen (obligationären) Verpflichtung im Bedarfsfall zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausging und die Beschwerdegegnerin durfte daher auch verlangen, dass die Beschwerdeführerin auf die Durchsetzung der vertraglichen Vereinbarung pocht und diese falls notwendig gegenüber ih- ren Kindern auch zivilrechtlich durchsetzt. b) Hilfesuchende Personen können grundsätzlich selbst entscheiden, ob sie zuerst ein Gesuch an das zuständige Gemeinwesen stellen oder sich an ihre Verwandten wenden wollen. Daraus ergibt sich, dass die Beschwer- deführerin die benötigte finanzielle Unterstützung zwar direkt bei ihren beiden Kindern hätte einfordern können. Es stand ihr aber ebenfalls frei, zunächst Sozialhilfe bei der Beschwerdegegnerin zu beantragen, wie sie es hier effektiv getan hat. Vorliegend muss auch – nicht zuletzt aufgrund des Verhaltens der Tochter – davon ausgegangen werden, dass die nöti- ge (vollständige) Unterstützung durch die Verwandten wohl nicht rechtzei- tig erhältlich gewesen wäre, weshalb die Beschwerdegegnerin vorschuss- weise (vorerst) dafür einzustehen hatte (vgl. erneut VGU U 13 6 E.2d). Soweit die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im angefochte- nen Entscheid vom 16. Dezember 2016 in Ziff. 6 am Ende androhte, ihre Unterstützung einzustellen oder zu kürzen, falls die Beschwerdeführerin ihre Ansprüche gegenüber der Tochter nicht durchsetze, gilt es festzuhal- ten, dass die Beschwerdegegnerin hierzu natürlich nur berechtigt ist, falls diese Leistungen für die Beschwerdeführerin überhaupt einbringlich sind. Gerade dieser Sachverhalt muss von der Beschwerdegegnerin aber zunächst noch abgeklärt werden. Sollte die Tochter die (grundsätzlich an- erkannten) Leistungen weiterhin verweigern, obwohl die Beschwerdefüh- rerin ihren Anspruch geltend macht oder sich die Tochter trotz gegenteili- ger Ankündigung (Bg-act. 3) dennoch als nicht leistungsfähig erweisen, so müsste die Beschwerdegegnerin das finanzielle Manko für die anfal- lenden Heimkosten ebenfalls weiterhin (vorschussweise) selbst decken.
- 12 - Eine Sanktion gegenüber der Beschwerdeführerin – mittels Beitragsein- stellung oder Leistungskürzung – wäre in einem solchen Fall nicht zuläs- sig. In dieser Beziehung ist der angefochtene Entscheid folglich noch an- zupassen bzw. zu präzisieren, weshalb sich die Kritik der Beschwerdefüh- rerin zumindest insofern zum Teil als begründet und berechtigt erweist.
4. a) Der angefochtene Entscheid vom 16. Dezember 2016 ist demnach nicht in jeder Beziehung rechtens, was zu seiner Ergänzung und somit zur teil- weisen Gutheissung der Beschwerde vom 25. Januar 2017 im Sinne der Erwägungen (E.3b) führt. Im Übrigen (E.3a) ist die Beschwerde abzuwei- sen. b) Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu ¾ der überwiegend unterliegenden Beschwerdeführerin und zu ¼ der vorwiegend obsiegenden Beschwerde- gegnerin aufzuerlegen. c) Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege (URP) der Beschwerdeführerin wird gestützt auf Art. 76 Abs. 1 VRG entsprochen, zumal die Beschwerdeführerin unbestritten auf Ergänzungsleistungen zur ordentlichen AHV für die Bestreitung der Heimkosten angewiesen ist und sie aktuell zusätzlich Sozialhilfe im Umfang von Fr. 3‘011.-- pro Monat seit dem 1. August 2016 [befristet auf 12 Monate] bezieht. Nebst der offen- sichtlichen finanziellen Bedürftigkeit kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerde im vornherein als aussichtslos oder mutwillig hätte be- zeichnet werden müssen, womit die Voraussetzungen für die Gewährung der URP als erfüllt angesehen werden dürfen. Die anteilsmässig der Be- schwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten (¾) gehen daher zu Lasten der Gerichtskasse. Laut Art. 77 Abs. 1 VRG hat die Beschwerdeführerin die erlassenen Kosten zu erstatten, falls sich ihre Einkommens- und Ver-
- 13 - mögensverhältnisse dereinst tatsächlich noch verbessern sollten und sie zur Erstattung der Kosten imstande sein sollte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- gehen zu ¾ zulasten der A._____ (Fr. 600.--) und zu ¼ zulasten der Gemeinde X._____ (Fr. 200.--). Letztere hat ihren Anteil an den Gerichtskosten innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
3. a) In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Gerichtskosten zulasten von A._____ (Fr. 600.--) von der Gerichtskas- se übernommen. b) Sollten sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ dereinst verbessern und sie dazu in der Lage sein, hat sie das Erlassene (Fr. 600.--) zu erstatten (Art. 77 VRG). 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]